Wichtige Dokumente!
Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen

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Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können diese hier bequem lesen oder als PDF-Dokument downloaden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Ausschließliche Geltung, Geltungsbereich
Den Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nur an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen richten, zu Grunde. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle Vertragsabreden gem. § 305b BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

2. Vertragsinhalt
Die Angebote sind freibleibend; alle Bestellungen und Aufträge sowie alle Vertreterabschlüsse werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferer berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Ergänzungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Erklärungen der Vertreter des Lieferers. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Lieferers auf Dritte zu übertragen.

 

3. Preise / Verpackung
Die Preise verstehen sich in EURO – ab Lieferwerk ausschließlich Fracht, Transportrisiko, Porto und Wertsicherung, sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eil- bzw. Terminsendungen. Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt und ist bei Erhalt der Rechnung zu zahlen.

Die Verpackung erfolgt je nach Artikel bzw. Vereinbarung in Tüten bzw. Kartons, die im Preis enthalten sind. Nicht im Preis enthalten sind leihweise zur Verfügung gestellte Verpackungen wie Gitterboxen, Paletten o.ä. Diese sind bei Anlieferung kostenfrei im Tauschverfahren zurückzugeben oder innerhalb von 2 Wochen an die Adresse des Lieferers frachtfrei zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung werden diese dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Mit Ausnahme von Festpreisvereinbarungen sind die Preise freibleibend auf Grund von nicht vorherzusehenden Kostensteigerungen für Material bzw. Löhne.

 

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – außer bei Nachnahmesendungen – zahlbar innerhalb von

10 Tagen mit 2 % Skonto
30 Tage rein netto – ohne jeden Abzug

nach Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich der Einzahlungstag. Rechnungen über Werkzeugkosten sind sofort, rein netto zahlbar. Skonto wird ausschließlich auf dem Warenwert gewährt. Zuschläge, Versand oder Verpackungen sind grundsätzlich nicht skontierbar. Der Betrag über dem Skonto gewährt wird, ist auf unseren Rechnungen ausgewiesen. 30 Tage nach Rechnungsdatum kommt der Besteller, ohne dass es bei Kaufleuten einer Mahnung bedarf, in Verzug. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt davon unberührt. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferer – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, sämtliche Aufträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

 

5. Lieferfristen
Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk; sie sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet worden ist.

Sofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen/-termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferers, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder er noch den Zulieferer(n) ein Verschulden trifft oder er im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Rechte des Bestellers gem. Ziff. 7 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

6. Versand, Gefahrenübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware den Betrieb des Lieferers verlassen hat und einem Transportunternehmen übergeben wurde.

Eine Versicherung gegen Transportschäden wird vom Lieferer auf Wunsch des Bestellers in seinem Namen und auf seine Rechnung abgeschlossen.

 

7. Sachmängel, Schadenersatz und Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers setzen die Beachtung von § 377 HGB voraus. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferer die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

 

8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und soweit erforderlich Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Nur mit Zustimmung des Lieferers darf die Vorbehaltsware verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung vorstehender Pflichten, ist der Lieferer nach Fristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller.

Der Besteller ist - solange er nicht in Verzug ist - berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verwenden. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt dieser an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Lässt das Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware geliefert wird, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, so kann der Lieferer vom Besteller verlangen, andere gleichwertige Sicherheiten (z.B. Bürgschaften) zu bestellen. Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung der Forderungen notwendig und rechtlich zulässig sind und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Ansprüche geltend machen, die den Bestand der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten gefährden. Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insofern freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Lieferer obliegt.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.

Gerichtsstand für die Geltendmachung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Lieferers.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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